INFOS ZU DEN GEBÜHREN DER RECHTSBERATUNG
Erhalten Sie einen ersten Überblick über die wichtigsten Punkte
Rechtsanwälte sind in der Entscheidung, zu welchem Preis sie ihre Leistung anbieten wollen, nicht völlig frei. Das gilt ebenfalls für die Rechtsanwaltskanzlei Andreas Hebestreit. Wir haben einen vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmen zu beachten, der im sogenannten „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ (RVG) festgelegt ist, das seit 1. Juli 2004 gültig ist.
Die Bestimmungen des RVG in Kurzform
Für die Vertretung in Gerichtsverfahren vor dem Amts- oder Landgericht oder dem Arbeitsgericht bestimmt sich die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert der Sache, häufig auch „Streitwert“ genannt. Wird zum Beispiel eine Forderung eingeklagt, so sind Höhe der Forderung und Streitwert im Regelfall identisch. Steht der Streitwert fest, so kann die Höhe einer Gebühr aus einer Gebührentabelle abgelesen werden. Die aktuelle Fassung gilt seit einer Überarbeitung der Gebührenvorschriften ab dem 1. Januar 2021 vor. Wie viele Gebühren entstehen und ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur in Höhe eines Bruchteils entsteht, bestimmt die Gebührenordnung danach, welche Art von Tätigkeit der Rechtsanwalt vorgenommen hat. Die tatsächliche Höhe der anfallenden Gebühr wird in Dezimalzahlen ausgedrückt.
Verfahrensgebühren für die erste Instanz
Für die Prozessvertretung in erster Instanz entsteht nach dem RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3-fachen der vollen Gebühr. Dabei kommt es nicht darauf an, wie umfangreich die Aufgabe des Rechtsanwaltes ist und welche Zeit er für diese Arbeit aufgewendet hat. Reicht ein Rechtsanwalt die Klageschrift ein und nimmt er anschließend zu der Klageerwiderung und den weiteren Schriftsätzen der Gegenseite Stellung, so entsteht die Verfahrensgebühr. Ihre Höhe ändert sich nicht, egal, ob der Rechtsanwalt nur einen Schriftsatz fertigen muss oder sehr umfangreich korrespondiert.
Gebühren für die zweite Instanz
In zweiter Instanz entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von Faktor 1,6. Eine weitere Gebühr entsteht erst, wenn ein Termin stattgefunden hat. Die für die Terminswahrnehmung entstehende Gebühr ist die „Terminsgebühr“. Sie beträgt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz 1,2. Findet eine Beweisaufnahme statt, entsteht keine zusätzliche Gebühr. Nur wenn eine Einigung erzielt wird, und sei es auch nur für einen Teil der Streitsachen, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0, in zweiter Instanz von 1,3. Wird die Einigung schon erzielt, bevor es zum gerichtlichen Rechtsstreit kommt, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5.
Sie wurden bereits außergerichtlich vertreten?
Hat Sie der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich vertreten, etwa die Gegenseite vor Klageerhebung gemahnt, so entsteht dafür eine Geschäftsgebühr, deren Höhe der Rechtsanwalt in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 nach billigem Ermessen bestimmen darf. Im Allgemeinen darf der Rechtsanwalt eine sogenannte „Mittelgebühr“ von 1,5 fordern. Nur wenn die außergerichtliche Tätigkeit nicht umfangreich oder nicht schwierig war, darf der Rechtsanwalt nicht mehr als 1,3 fordern. Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet, maximal aber mit 0,75 der Geschäftsgebühr.
Gebühren bei gerichtlichen Mahnverfahren
Will der Mandant nicht Klage erheben, sondern ein „gerichtliches Mahnverfahren“ einleiten, so entstehen eine Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides von 1,0 und eine Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides von 0,5. Die Einleitung eines Mahnverfahrens empfiehlt sich also immer dann, wenn mit einem Widerspruch des Schuldners nicht gerechnet werden muss. Denn auch der Gerichtskostenvorschuss, der dann anfällt, ist erheblich niedriger als derjenige, der mit Klageerhebung eingezahlt werden muss.
Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Mandanten im gleichen Prozess, so entsteht jede Gebühr nur einmal. Allerdings wird eine zusätzliche Gebühr von 0,3 für jede weitere Person erhoben.
Vergütungen für Beratung oder Gutachten
Die Vergütung, die dem Rechtsanwalt für eine Beratung oder für die Erstellung eines Gutachtens zusteht, ist seit dem 1. Juli 2006 der Höhe nach nicht mehr genau bestimmt. Die bisher geltenden Gebühren sind abgeschafft worden. Der Rechtsanwalt sollte daher eine Vergütungsvereinbarung mit seinen Mandanten abschließen. Tut er das nicht, bekommt er nur die übliche Vergütung. Wie hoch diese ist, muss im Streitfall letztlich das Gericht unter Hinzuziehung eines Gutachters entscheiden. Ist der Mandant Verbraucher, also nimmt er die Beratung oder das Gutachten für sich privat in Anspruch, dann muss er eine Gebühr von maximal 250 Euro netto bezahlen, für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190 Euro netto. In beiden Fällen kann der Rechtsanwalt zusätzlich den Ersatz seiner Auslagen und die Umsatzsteuer fordern.
Telefon- und Portokosten
Neben den Gebühren für seine Tätigkeit hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz seiner Telefon- und Portokosten. Soweit er die Kosten nicht im Einzelnen beziffert, kann der Rechtsanwalt auch pauschal einen Betrag von 20 % der Gebühren oder maximal 20 Euro berechnen. Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er in Ihrem Auftrag etwa Gerichtsakten kopiert, darf der Rechtsanwalt daneben gesondert in Rechnung stellen.
Haben Sie Fragen zu einer Gebührenrechnung?
Es gibt eine Vielzahl von Sonderfällen, insbesondere außerhalb der oben skizzierten Grundsätze aus dem Bereich der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit, die recht kompliziert sind. Fragen Sie daher, wenn Sie eine Gebührenrechnung nicht verstehen. Ihnen steht eine ausführliche Erläuterung zu.
Weiterführende Hinweise finden sich insbesondere auf den Internetseiten der Anwaltskammern und Anwaltsverbände. Empfohlen sei hier die Seite der Bundesrechtsanwaltskammer, die grundlegende Informationen zu den Anwaltsgebühren hinterlegt hat.